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Einbringung nach Formwechsel,Einbringungsgewinn I

Unsere Mandanten haben zum 01.01.2017 eine GmbH & Co. KG im Wege des Formwechsels nach § 25 i. V. m. §§ 20 bis 23 UmwStG zu Buchwerten in eine GmbH umgewandelt. Die Anteile an dieser GmbH sollen jetzt im Wege des qualifizierten Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG in eine Verwaltungs-GmbH eingebracht werden. Die Verwaltungs-GmbH hält im Anschluss 100 % der Anteile. Meiner Meinung nach verstößt dies nicht gegen die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG, da gem. § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG der Anteilstausch gem. § 21 UmwStG zu Buchwerten vollzogen werden soll. Teilen Sie meine Rechtsauffassung?
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