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Einbringung EU in GmbH,Entnahmen im Rückwirkungszeitraum und neg. AK,Folgeeinbringung nach § 21 UmwStG

Ein Mandant hat ein Einzelunternehmen als e.K., welches er gemäß §§ 20 ff. UmwStG zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH eingebracht hat, Datum Umwandlung 31.05.2021 zum 01.01.2021. Wie das Leben nun so spielt, hat er im Rückwirkungszeitraum noch Entnahmen getätigt. Passivseite GmbH: Kapital der neuen GmbH 25.000 € und Darlehen Gesellschafter 18.000 €. Bis Mai sind rund 83.000 € an Entnahmen getätigt worden. Gewinne sind in ungefähr gleicher Höhe in der GmbH angefallen. Gemäß BFH 7.3.2018, I R 12/16, DStR 2018, 1560, muss wegen der Übernahme von 40.000 € kein Zwischenwertansatz gewählt werden, und damit kommt es zu keiner Besteuerung beim Anteilseigner. Dieser hat jedoch negative Anschaffungskosten, bei der GmbH passiert erstmal nichts bzgl. des Ansatzes der Werte des bisherigen Einzelunternehmens. Nun kommen die Fragen: – Wie hat die GmbH diese Überentnahmen zu verbuchen? In der Literatur wird die Meinung vertreten: Vorabgewinnausschüttung ohne Kapitalertragsteuerabzug. – Nun soll diese GmbH in eine Holding im Wege des Anteilstauschs zu 100 % übergehen. Da würden wir gerne den Buchwertansatz wählen, nur geht das, und was bedeutet dies für den Anteilseigner und für den Ansatz der GmbH-Anteile bei der Holding?
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