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§ 15 UmwStG,Nicht verhältniswahrende Spaltung von Kapitalgesellschaften,Veräußerung von Anteilen als Missbrauchsnorm bei Spaltungen

Sachverhalt: Zwei Brüder halten zu je 50 % die Anteile an einer (gewerblich geprägten) GmbH & Co. KG, die den betrieblichen Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH verpachtet, an der die Brüder (seit mehr als fünf Jahren) ebenfalls mit 50 % beteiligt sind. Bruder A ist für die Schlosserei in der GmbH zuständig, Bruder B für die Spenglerei. Es handelt sich um zwei Teilbetriebe. Die GmbH-Anteile befinden sich in den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Brüder in der KG. Zur Trennung der Familienstämme soll der Teilbetrieb Spenglerei aus der bisherigen gemeinsamen GmbH abgespalten werden. Alleiniger Gesellschafter der Spenglerei-GmbH soll B werden. Die bisherige GmbH soll als Schlosserei-GmbH mit A als alleinigem Gesellschafter fortgeführt werden. Der Grundbesitz, der sich in der GmbH & Co. KG befindet, wird teilweise an die Schlosserei-GmbH und teilweise an die Spenglerei-GmbH verpachtet. In der KG findet also keine Trennung der Familienstämme statt, sondern nur in den operativen Betriebs-GmbHs. Alle stille Reserven sollen steuerverstrickt bleiben. Es sollen Anträge auf Buchwertfortführung gestellt werden. Fragen: 1. Kann die Abspaltung steuerneutral zum Buchwert vorgenommen werden, wenn keine Ausgleichszahlungen zwischen den Brüdern stattfinden, sondern die Geldbestände (und die Verbindlichkeiten) der GmbH zum Ausgleich der in unterschiedlicher Höhe übernommenen Aktiva und Passiva der beiden Teilbetriebe verwendet werden? 2. Was geschieht steuerlich mit den GmbH-Anteilen bei der Abspaltung der Spenglerei-GmbH? Die Betriebsaufspaltung endet aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung, da die Brüder in der KG zu je 50 % und nach der Spaltung in ihren GmbHs zu je 100 % beteiligt sind. a. Bleibt der GmbH-Anteil an der Schlosserei-GmbH von A (gewillkürtes) So-BV des A in der KG? Falls NEIN, welche steuerlichen Konsequenzen hätte dies? b. Kann der GmbH-Anteil, den B durch die Abspaltung der Spenglerei-GmbH erhält, zum (gewillkürten) So-BV des B in der KG werden? Falls NEIN, welche steuerlichen Konsequenzen hätte dies? c. Welche Auswirkungen hat auf diese Abspaltung das BFH-Urteil vom 28.05.2020 – IV R 17/17? 3. Welche steuerlichen Folgen treten ein, wenn A innerhalb von fünf Jahren nach der Abspaltung seine Anteile an der Schlosserei-GmbH veräußert? 4. Welche steuerlichen Folgen treten ein, wenn B innerhalb von fünf Jahren nach der Abspaltung seine Anteile an der Spenglerei-GmbH veräußert?
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