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§ 20 UmwStG,EU in GmbH,Zurückbehaltung

Ein Einzelunternehmen soll im Wege der Bargründung einer GmbH, mit anschließender Sachkapitalerhöhung, bei der GmbH eingebracht werden. Im Einzelunternehmen befinden sich Räumlichkeiten für ein Ladengeschäft. Dieses Ladengeschäft soll aber geschlossen werden, da nur noch ein Handel im Internet stattfinden wird. Der Handel im Internet wird seit Jahren in gemieteten Räumlichkeiten erbracht. Der Umsatz aus dem Ladengeschäft beträgt max. 10 % des Gesamtumsatzes. Das Ladengeschäft sollte somit keine wesentliche Betriebsgrundlage sein. Fragen: – Ist die Zurückbehaltung des Ladengeschäfts schädlich für die Buchwertfortführung im Rahmen der Umwandlung/Einbringung? – Ist die Entnahme bzw. der Verkauf des Ladengeschäfts begünstigt im Rahmen des § 16 EStG?
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