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§ 22 UmwStG,Einbringungsgewinn II und nachträgliche Anschaffungskosten

Eine natürliche Person (NP) hält eine 100%ige Beteiligung an einer A-GmbH im Privatvermögen. Die Anteile an der A-GmbH wurden anschließend gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten nach § 21 UmwStG in die B-GmbH eingebracht (neue Struktur: NP → B-GmbH → A-GmbH). Anschließend brachte die B-GmbH ihre Anteile an der A-GmbH wiederum gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten nach § 21 UmwStG in die C-GmbH ein (neue Struktur: NP → B-GmbH → C-GmbH → A-GmbH). Anschließend veräußerte die B-GmbH ihre Anteile an der C-GmbH innerhalb der Haltefrist von sieben Jahren, weshalb rückwirkend ein Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG festgestellt wurde. Die ursprüngliche Einkommensteuererklärung der NP wurde um den Einbringungsgewinn II korrigiert und die Steuernachzahlung von NP erfolgte im Jahr 2020. Gemäß § 22 Abs. 5 UmwStG wurde der B-GmbH (Antrag durch B-GmbH) die Höhe des versteuerten Einbringungsgewinns vom Finanzamt bestätigt. Der Einbringungsgewinn soll gemäß § 22 Abs. 2 S. 4 UmwStG im Jahr 2020 bei der B-GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile an der mittlerweile veräußerten C-GmbH erfasst werden. Frage 1: Ist es richtig, die nachträglichen Anschaffungskosten (für C-GmbH) in der B-GmbH in der Steuerbilanz 2020 gegen die Kapitalrücklage (und Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto) zu buchen? Frage 2: Kann die C-GmbH ebenfalls nachträgliche Anschaffungskosten an der A-GmbH in Höhe des Einbringungsgewinns II erfassen, sofern sie einen Antrag nach § 22 Abs. 5 UmwStG stellt?
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