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§ 20 UmwStG,Rückwirkungszeitraum,Entnahmen

Unsere Mandantin, eine Einheits-GmbH & Co. KG mit zwei Kommanditisten, möchte die KG in eine AG umwandeln. Die Gesellschafter haben Kapitalkonten in unterschiedlicher Höhe, die bei der letzten Betriebsprüfung als Eigenkapital qualifiziert wurden, da ein etwaiger Liquidationsverlust lt. Gesellschaftsvertrag mit diesen Konten verrechnet werden muss. Laut Gesellschaftsvertrag darf ein positiver Betrag dieses Kontos entnommen werden. Frage: Können vor Umwandlung Teile dieses Kontos entnommen werden und als Darlehen gebucht werden, oder sollen die Beträge zunächst in eine Kapitalrücklage der neuen AG eingestellt und dann in ein Darlehen umgewandelt werden? Wie kann dabei die unterschiedliche Höhe der Eigenkapitalkonten berücksichtigt werden?
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