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§ 20 UmwStG,Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Sachverhalt: Unternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen als e.K. Am 09.04.2020 gründet A die A-GmbH. Die Anteile hält er zu 100 % im Privatvermögen. Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2020 bringt A sein Einzelunternehmen zu Buchwerten nach § 20 UmwStG im Wege einer Sachkapitalerhöhung rückwirkend auf den 01.07.2020 (steuerlich auf den 30.06.2020) in die A-GmbH ein. Die im Zuge der Sachkapitalerhöhung frei gewordenen Anteile wurden insgesamt von A übernommen. Interne Verhandlungen zu dieser Einbringung liefen bereits seit 03/2020. Aufgrund dessen wurde zum 01.07.2020 (noch im Vorfeld der Beurkundung) bereits das Umsatzsteuersignal des Einzelunternehmens gelöscht und das Gewerbe des Einzelunternehmens abgemeldet. Das Vermögen des Einzelunternehmens wurde zum 01.07.2020 gedanklich zu Buchwerten auf die GmbH übertragen, in 12/2020 buchhalterisch zum Buchwert in der GmbH erfasst. Ab dem 01.07.2020 sind sämtliche Umsätze des bisherigen Einzelunternehmens über die GmbH gelaufen. Buchungen im Zeitraum 01.07.2020 bis 22.12.2020 gab es im Einzelunternehmen nicht mehr. Fragen: 1.) Wie ist die Übertragung des Einzelunternehmens im Vorfeld der notariellen Beurkundung zu werten? Liegt eine verdeckte Einlage bzw. eine Betriebsaufgabe vor? 2.) Wenn ja, heilt die Vorabverhandlungen ab 03/2020 sowie die Beurkundung vom 22.12.2020 eine mögliche verdeckte Einlage bzw. Betriebsaufgabe?
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