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§ 24 UmwStG,Antrag,Antragsteller

Wir betreuen die inländische A-GmbH & Co. KG, an der neben zwei Komplementärinnen, die keine Einlagen erbracht haben, insgesamt vier inländische natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind. Im Jahre 2020 hat die A-GmbH & Co. KG ihr Kommanditkapital erhöht. Die vier Kommanditisten haben diese Einlageverpflichtung durch Einbringung von Kommanditanteilen an der B-GmbH & Co. KG erbracht. Sowohl die A-GmbH & Co. KG als auch die B-GmbH & Co. KG hatten eine identische Gesellschafterstruktur. An der Werthaltigkeit der eingebrachten Kommanditanteile bestehen keine Zweifel. Wir gehen davon aus, dass dieser Vorgang unter den § 24 UmwStG fällt. Damit wäre auf Antrag die Fortführung der Buchwerte maßgeblich. Die übernehmende Gesellschaft hat außer den neuen Kapitalanteilen keine Gegenleistungen erbracht, insbesondere wurden keine Gutschriften auf Darlehenskonten geleistet. Wir fragen uns, wie der Antrag auf Buchwertfortführung zu stellen ist. Aus unserer Sicht könnte der Antrag entweder durch die aufnehmende GmbH & Co. KG gestellt werden oder durch die einbringenden Kommanditisten, welche die Versteuerung von stillen Reserven verhindern wollen. Welche Anträge sind bei welchem Finanzamt zu stellen? Wir meinen, die Literatur ist hier zum Teil nicht ganz klar.
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