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Verschmelzung,Steuererklärungen,Schenkung

Wir haben bei einer Mandantschaft am 29.12.2020 mit Rückwirkung zum 02.01.2020 eine UG mit SK 2.000 € und einem Anteilseigner zu 100 % (Anteile im Privatvermögen) mit einer GmbH (SK 26.000 €) verschmolzen, an der der Übertragende bereits zu 30 % beteiligt war. Es erfolgte eine Kapitalerhöhung von 7.000 €, die der Übertragende erhielt und mit der er somit nun zu 44,85 % an der GmbH beteiligt ist. Wir erstellen derzeit die Steuererklärungen 2020 (Firmen und Gesellschafter). Fragen: 1. Bei der GmbH konnte die Kapitalerhöhung nur mit 2.000 € aus dem steuerlichen Einlagekonto und den 5.000 € aus der Kapitalrücklage (bisherige gesetzl. Rücklage der UG) vorgenommen werden. Ist es richtig, dass der Sondernachweis und die entsprechende Angabe beim verwendbaren EK in der Steuererklärung erst in dem Jahr der Eintragung im Handelsregister (also 2021) zu erfolgen hat? 2. Die Voraussetzungen für den Buchwertantrag für die Anteile liegen m.E. vor, da keine Gegenleistungen (außer den neuen Anteilen) erfolgten. Allerdings könnten bei Wertverschiebungen anteilige Veräußerungsgewinne (§ 17 EStG) oder ggf. Schenkungen entstehen. Die beiden Unternehmenswerte wurden nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt, dabei aber als Mindestansatz der Substanzwert genommen, da z.B. die UG erst zwei Jahre bestand und der GF ein niedriges Gehalt bekommen hat. Ist dieser Ansatz möglich bzw., falls das FA zu anderen Werten kommt, wie ist ein evtl. anteiliger Veräußerungsgewinn/eine anteilige Schenkung zu ermitteln?
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