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Verlustnutzungen bei Einbringungen nach § 20 UmwStG,Umwandlung einer OHG in eine GmbH unter ertrags- und schenkungssteuerlichen Gesichtspunkten,Unentgeltliche Aufnahme von Personen in eine Gesamthand mit Betriebsvermögen

Wir haben zwei Lösungsvorschläge erarbeitet und bitten Sie, zu prüfen, welche Alternative aus Ihrer Sicht dabei die zielführendere für unseren Mandanten ist. Unser Mandant ist 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, bei welcher ein vom Finanzamt steuerlich festgestellter Verlustvortrag in Höhe von ca. 1.300.000 € vorliegt. Die GmbH ist mittlerweile nicht mehr bzw. nur noch in äußerst geringem Umfang aktiv. Die GmbH war im Bereich der Herstellung und im Handel von Kontaktlinsen tätig. Die Ehefrau unseres Mandanten ist als Einzelunternehmerin (e.K.) als Optikerin tätig und erzielt hieraus einen nachhaltigen jährlichen Gewinn von ca. 200.000 €. Unser Mandant möchte nun die Verluste aus der GmbH mit den Einkünften aus dem Optikgeschäft verrechnen können und strebt eine entsprechende Umstrukturierung an, ohne hierfür hohe steuerliche Belastungen (ertrag- und schenkungsteuerlich) in Kauf nehmen zu müssen. Wir haben hierfür zwei Lösungsalternativen erarbeitet: 1. Alternative: Unser Mandant wird zum 01.07.2021 in das Einzelunternehmen der Ehefrau aufgenommen und erhält hierfür einen Anteil von 50 %. Aus dem Einzelunternehmen wird dann eine OHG, an der unser Mandant und seine Frau mit jeweils 50 % beteiligt sind. Für diesen Vorgang gilt die Begünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG, sodass hier keine Schenkungsteuer anfällt. Nach sechs Monaten (zum 01.01.2022) wird anschließend die OHG in die Verlust-GmbH gem. § 20 UmwStG zu Buchwerten eingebracht, im Gegenzug erhält die Ehefrau dabei 50 % der Anteile an der GmbH. Die Gewährung von Gesellschaftsrechten soll durch eine Kapitalerhöhung von 1.000 € erfolgen. Die Einbringung verstößt nicht gegen die Behaltensfristen gem. §§ 13, 13b ErbStG. Da die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, sind zudem ertragsteuerlich keine stillen Reserven aufzulösen. Durch diese Schritte kann der Mandant ab dem 01.01.2022 die Verluste der GmbH mit den Gewinnen aus dem ehemaligen Optikgeschäft verrechnen. Allerdings stellt sich für uns die Frage, ob im Rahmen der Einbringung der OHG in die GmbH eine Kapitalerhöhung von 1.000 € ausreichend ist, um eine Anteilsverschiebung an der GmbH von 50 % vom Ehemann an die Ehefrau darzustellen. Sollte das Finanzamt die Kapitalerhöhung nicht anerkennen, sehen wir die Gefahr, dass eine verdeckte Einlage des Optikgeschäfts in die GmbH vorliegt mit der Folge, dass die stillen Reserven des Unternehmens aufzulösen sind (Grundbesitz ist im Optikgeschäft jedoch nicht vorhanden). Wir sind daher der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung mit einem Betrag von 75.000 € durchzuführen ist. Die GmbH weist aktuell ein Stammkapital von 25.000 € aus; damit eine Anteilsverschiebung von 50 % der Anteile möglich ist, müsste die Kapitalerhöhung 75.000 € betragen, an der der Ehemann mit 25.000 € und die Ehefrau mit 50.000 € teilnimmt. Ist diese Auffassung so richtig bzw. mit welchem Betrag muss die Kapitalerhöhung durchgeführt werden, damit nach der Einbringung der Ehemann und die Ehefrau zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligt sind, und dies auch vom Finanzamt so anerkannt wird? Als 2. Alternative wären wir zu folgender Lösung des oben beschriebenen Sachverhalts gekommen: Der Ehemann überträgt zunächst 50 % der Anteile an der GmbH an seine Ehefrau zum 01.07.2021 unentgeltlich im Wege der Schenkung und begünstigt gem. §§ 13a, 13b ErbStG. Circa sechs bis acht Wochen nach dieser Anteilsübertragung wird der Ehemann in das Optikunternehmen der Ehefrau mit einem Anteil von 50 % aufgenommen, sodass kurzfristig eine OHG entsteht. Mit der nächsten notariellen Urkunde wird die OHG in die GmbH gem. § 20 UmwStG in die GmbH zu Buchwerten eingebracht, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Rahmen einer Kapitalerhöhung, wie in der Alternative 1 beschrieben. Anschließend wäre auch hier die Verrechnung der GmbH-Verluste mit den Gewinnen aus dem ehemaligen Optikgeschäft gegeben. Welche Alternative ist die sinnvollere, ohne dass es ertragsteuerlich zur Aufdeckung stiller Reserven kommt und schenkungsteuerlich die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen werden können?
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