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Aufwärtsverschmelzung nach Einbringung,§ 20 Abs. 1 UmwStG,Nachträgliche Anschaffungskosten,§ 23 UmwStG,Sperrfristverletzung

Die K GmbH hat mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2017 einen Teilbetrieb gegen den Erhalt neuer Gesellschaftsrechte in die B GmbH ausgegliedert. Es wurde der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gestellt. Im Jahr 2021 ist nun eine Verschmelzung der B GmbH auf die K GmbH (Up-Stream-Merger) geplant. Die K GmbH hält mittlerweile 100 % der Anteile an der B GmbH. Stellt dieser Up-Stream-Merger ein schädliches Ereignis im Sinne der Sperrfristvorschrift des § 22 Abs. 1 UmwStG dar? Insbesondere möchte ich hier auf das ggf. analog anzuwendende Urteil vom BFH v. 24.1.2018, I R 48/15: Up-Stream-Merger/Aufwärtsverschmelzung – Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei einem Anteilstausch verweisen. Falls es ein schädliches Ereignis ist, ergäbe sich dann die Möglichkeit, nach rückwirkender Versteuerung des Einbringungsgewinns I die Vermögensgegenstände auch rückwirkend aufzustocken und damit über die Nutzungsdauer ein höheres Abschreibungsvolumen zu erzielen?
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