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§ 20 UmwStG,Teilbetriebsausgliederung mit Grundstücken

Eine Mandantin (Architekten) in der Form einer GmbH (A-GmbH) sind derzeit in gemieteten Räumen tätig. Die A-GmbH hat ein Gebäude mit vier Etagen errichtet mit voraussichtlicher Fertigstellung April 2021. Die Immobilie ist nicht geteilt. In die Räumlichkeiten (drei Etagen) soll der operative Geschäftsbetrieb der GmbH einziehen. Die A-GmbH hat eine Tochter im Jahr 2020 gegründet (B-GmbH). Es ist angedacht, dass der operative Geschäftsbetrieb der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme auf die B-GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 2020 übertragen wird und das Grundstück in der A-GmbH verbleibt. Einen Mietvertrag hat die B-GmbH mit der A-GmbH bereits geschlossen. Vor dem Hintergrund, dass für den Buchwertantrag gem. § 20 (2) UmwStG (alle weiteren Voraussetzungen sollen gegeben sein) ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen werden muss und mit ihm alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (e.g. Grundstück), ist die Frage, ob die Anmietung bzw. der Umzug im Jahr 2021 schädlich ist für den Buchwertantrag? Speziell, geht die Rückwirkung soweit, dass selbst bei Einzug des operativen Geschäftsbetriebs in die Immobilie zum Zeitpunkt der Ausgliederung (31.12.2020) keine wesentliche Betriebsgrundlage vorliegt? Soweit die Immobilie mit ausgegliedert werden muss: Muss die Immobilie im Ganzen (vier Etagen), da sie im Vorhinein nicht geteilt wurde, auf die B-GmbH übergehen? Parallel ist angedacht, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen.
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