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§ 20 UmwStG,Einbringung eines ganzen Betriebs in eine Kapitalgesellschaft

Ein Einzelunternehmer (40 Jahre) wurde zum 01.01.2019 aufgefordert, auf Bilanz umzustellen, da er die Gewinn- und Umsatzgrenzen überschritten hat. Die Steuererklärung für 2019 ist noch nicht abgegeben. Es wird ein Übergangsgewinn entstehen. Im Jahr 2021 möchte der Unternehmer sein Einzelunternehmen mit zehn Beschäftigten in eine GmbH wandeln. Ich möchte nun auf den 30. Juni 2021 einen Zwischenabschluss erstellen, welcher als Einbringungsbilanz für die noch zu gründende GmbH gelten soll. Dies hat den Hintergrund, dass ich den Übergangsgewinn auch auf 2021 verteilen möchte, was im Jahr 2021 zu Progressionsvorteilen bei den gewerblichen Einkünften als Einzelunternehmer führt. Die Rückwirkungsfiktion möchte ich deswegen nicht nutzen. Der gewerbliche Einzelunternehmer möchte das Gewerbesteuersignal behalten. Der bisherige Betrieb soll jedoch mit allen wesentlichen Bestandteilen in die GmbH überrführt werden (Aufträge, Wirtschaftsgüter, Warenbestand, Schulden, Mitarbeiter etc.). Es soll eine Buchwertübertragung nach UmwStG erfolgen. Stille Reserven sollen nicht aufgedeckt werden. Welches ist die zu empfehlende Vorgehensweise nach Umwandlungsrecht, und sehen Sie steuerliche Fallstricke, die zu beachten sind?
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