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§ 20 UmwStG,Rückwirkung,Entnahmen

Im Rahmen einer Ausgliederung mit Rückwirkung stellt sich folgende Frage: Ist es richtig, dass in der Bilanz per 31.12.2020 folgende Positionen zusammengefasst (Einlagen + Entnahmen) werden und der Saldo auf dem Konto „1503 als Forderungen gg. Gesellschafter“ auszuweisen ist? Bleibt die Forderung handelsrechtlich bestehen? Gegebenenfalls bitte ich um eine alternative Buchungsmöglichkeit. Wie sind die Anschaffungskosten der übernehmenden GmbH zu ermitteln? Wo sind diese Anschaffungskosten zu berücksichtigen, im Privatvermögen von Herrn X, der seinen Betrieb übertragen hat, oder in der Bilanz per 31.12.2020 der übernehmenden GmbH? Übernimmt eine Holding GmbH die negativen AK nach einem Anteilstausch? Mit welchem Wert ist die Beteiligung der „übernehmenden GmbH“ zum 31.12.2020 in der „Holding GmbH“ zu erfassen?
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