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§ 20 UmwStG,Teilbetrieb

Ein Architekturbüro (Freiberufler) soll nach § 20 UmwStG rückwirkend zum 01.01.2021 zum Buchwert in eine GmbH eingebracht werden. Der Architekt erbringt in seinem Einzelunternehmen sowohl klassische Architektenleistungen (Betreuung bzw. Realisierung von Bauprojekten) und ist darüber hinaus noch als Gutachter für eine Versicherung tätig. Beide Tätigkeiten wurden bisher in einer Gewinnermittlung zusammengefasst. Die Gutachtertätigkeit würde der Architekt gern auch nach der Einbringung in die GmbH im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausüben. Ist eine Einbringung zu Buchwerten möglich, wenn die Gutachtertätigkeit „zurückbehalten“ wird, weil diese gegebenenfalls als Teilbetrieb definiert werden kann?
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