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§ 22 UmwStG,Auflösung und Abwicklung einer GmbH als Ersatzrealisationstatbestand i.S. des § 22 UmwStG

Ein Einzelunternehmen wird am 01.01.20 in eine GmbH für Gewährung neuer Anteile zu Buchwerten eingebracht (Wahlrecht wird ausgeübt). Es sind stille Reserven von 250.000 € vorhanden, die vollständig auf den Firmenwert (Kundenstamm) entfallen. Am 01.01.2023 wird die GmbH liquidiert (Beginn) und am 01.01.2024 aus dem Handelsregister gelöscht. Der Kundenstamm kann nicht veräußert werden, und auf den Firmenwert entfällt auch sonst kein Wert mehr. Fragen: 1) Stellen der Beginn der Liquidation oder die Löschung ein schädliches Ereignis im Sinne des § 22 Abs. 3 UmwStG dar und lösen einen Einbringungsgewinn 1 aus, der nachträglich für den Einzelunternehmer zu versteuern ist? Wenn ja, ist dieser zum 01.01.23 oder zum 01.01.24 entstanden? 2) Ist der Fall im Hinblick auf den Einbringungsgewinn 1 anders, wenn ein unbebautes Grundstück mit stillen Reserven in die GmbH eingebracht wird und bei Veräußerung die stillen Reserven realisiert werden?
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