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§ 15 UmwStG,Spaltung von Kapitalgesellschaften,Grundstücke als Spaltungshindernis

Der A betreibt als alleiniger Anteilsinhaber eine Logistik GmbH. Die Logistik GmbH wird auf einem Grundstück mit dazugehörigem Gebäude und Parkplätzen etc. betrieben. Die Geschäftstätigkeit der Logistik GmbH besteht zu einem Teil aus der reinen Logistik-Tätigkeit, die mit einem entsprechenden Fuhrpark (Lkws) ausgeführt wird. Davon wirtschaftlich trennbar ist die Tätigkeit als Begleitservice, bei dem mit Spezialfahrzeugen und dafür geeignetem Personal Schwerlasttransporte begleitet werden. Im Rahmen der Aufspaltung nach § 123 Abs. 1 UmwG sollen die beiden Tätigkeiten jeweils auf verschiedene GmbHs übertragen werden. Für die Steuerneutralität muss das Teilbetriebserfordernis i. S. v. § 15 UmwStG erfüllt werden. Wirtschaftlich müssten unseres Erachtens Teilbetriebe vorliegen. Wirtschaftsgüter wie ein Fuhrpark können problemlos zugeordnet werden. Da das Grundstück bisher durch beide Tätigkeiten genutzt wird, stellt sich die Frage, ob das Grundstück und Gebäude ein Spaltungshindernis darstellt? Inwiefern bestehen diesbezüglich Möglichkeiten, die Aufspaltung steuerneutral durchzuführen?
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