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GmbH-Gründung,Betriebseinbringung,Grundstück,Firmenwert,§ 20 UmwStG

Wir haben aktuell ein neues Mandat übernommen. Der Mandant hat über 20 Jahre ein Einzelunternehmen betrieben. Die Gewinne betrugen zwischen 130.000 € und 200.000 €. Im Anlagevermögen des EU befindet sich ein Grundstück BW ca. 185.000 € zum 31.12.2018. In 11/2018 wurde eine GmbH (Bargründung) gegründet, die ihren Geschäftsbetrieb ab dem 1.1.2019 aufnahm. Das Umlaufvermögen des EU wurde Anfang 2019 an die GmbH zu Buchwerten veräußert. Auch Einrichtung und Pkws wurden zu Buchwerten an die GmbH veräußert. Das Grundstück verblieb im Einzelunternehmen und wird an die GmbH vermietet. Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes wurden zumindest nicht erkennbar negiert. Unseres Erachtens liegen nunmehr Risiken in den immateriellen Wirtschaftsgütern wie Kundenstamm und Firmenwert ... die mit dem Teilwert zu bewerten sind (verdeckte Einlage). Unklar ist uns auch die Behandlung des Betriebsgebäudes. Ist dies erfolgsneutral bei diesem Sachverhalt möglich?
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