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§ 20 UmwStG,Formwechsel,Vermögensverwaltung

Eine GmbH & Co. KG sei annahmemäß gewerblich geprägt. Die tatsächliche Betätigung ist aber die Verwaltung von Immobilien. Die erweiterte GewSt-Kürzung kann in Anspruch genommen werden. Die GmbH & Co. KG soll nun in eine GmbH formgewechselt werden. Gewünscht wird eine „ertragsteuerneutrale“ Formwandlung. Frage: Stellt es für die Steuerneutralität nach UmwStG ein Problem dar, dass die GmbH & Co. KG zwar (fiktiv) – aufgrund der gewerblichen Prägung – gewerblich tätig ist, in der realen Welt aber bzgl. der tatsächlichen Betätigung nur eine Vermögensverwaltung vorliegt? Mit anderen Worten: Gibt es ein Problem dahingehend, dass aufgrund der tatsächlichen Betätigung dadurch ggf. „kein Betrieb“ im Sinne des UmwStG angenommen werden kann und somit der Vorgang/Formwechsel ggf. nicht nach § 20 UmwStG begünstigungsfähig wäre? Mit dem Ergebnis, dass der Formwechsel ertragsteuerlich unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erfolgen hätte? Mich hat hier insb. die Fundstelle in Blümich, zu § 20 UmwStG, Rz. 40 mit Verweis auf Widmann/Mayer, § 20, Rz. 5 beunruhigt. Interessant sind für mich daher vor allem „kritische Stimmen“, die hier ggf. eine mögliche Problematik sehen.
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