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§ 20 UmwStG,Verbindlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlagen bei Einbringungen,Wirtschaftliches Eigentum bei Vermögensgegenständen und Schulden

Es ist geplant, eine Facharztpraxis in eine MVZ GmbH gem. § 20 UmwStG (gegen Gewährung von neuen Anteilen/Buchwert) einzubringen. In der Einzelpraxis bestehen noch Finanzierungsdarlehen für Anlagevermögen (Restlaufzeit ein bis zwei Jahre). In Vorbereitung der Einbringung wurde mit der Bank gesprochen – diese kann oder will die Darlehensverträge nicht auf die GmbH „umschreiben“; Gleiches gilt für die Kontokorrentkonten der Einzelpraxis. Ist es für die Buchwertfortführung schädlich, wenn die auf den Praxisinhaber lautenden Bank- und Darlehenskonten ab dem Einbringungsstichtag im Rahmen der GmbH buchhalterisch erfasst und bis zur endgültigen Tilgung aus Mitteln der GmbH bedient werden? Die Kontokorrentkonten können nach einer Übergangszeit durch die GmbH-Konten abgelöst werden.
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