Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 22 UmwStG,Sperrfristverstoß bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto,Anteilstausch,§ 21 UmwStG

Die AB GmbH & Co. KG hält 98,85 % der Anteile an der C-GmbH. Daneben hält die AB GmbH & Co. KG auch 100 % der Anteile an der Beteiligungs-GmbH. Die Anteile an der C-GmbH wurden im Jahr 2019 im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG gegen eine Kapitalerhöhung in Höhe von 1.000 € als Agio in die Beteiligungs-GmbH zu Buchwerten eingebracht. Der Wertansatz der Beteiligung an der C-GmbH in der Bilanz 2019 erfolgte bei der Beteiligungs-GmbH mit 25.700 €, die vollständig über die Kapitalrücklage verbucht wurde (die C-GmbH wurde als Agio zur Barkapitalerhöhung eingebracht), die AK der Beteiligung an der C-GmbH damit ebenfalls 25.700 €. Zum 31.12.2019 weist die Beteiligungs-GmbH entsprechend ein Einlagekonto nach § 27 KStG in Höhe von 25.700 € aus. Aus Sicht der Beteiligungs-GmbH stellen die Anteile an der C-GmbH sperrfristbehaftete Anteile im Sinne von § 22 (2) UmwStG dar. Im März 2021 wird die C-GmbH eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2,0 Mio. € an die Beteiligungs-GmbH vornehmen. Es ist geplant, anschließend einen Teilbetrag in Höhe von 1,0 Mio. € von der Beteiligungs-GmbH an die AB GmbH & Co. KG im Rahmen einer Vorabgewinnausschüttung auszuschütten. Da die Beteiligungs-GmbH seit ihrer Gründung noch keine Gewinne, sondern nur geringe Verluste erzielt hat, erfolgt die Gewinnausschüttung unter vollständiger Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG. Es ist daher zu prüfen, ob ein Sperrfristverstoß im Sinne von § 22 (2) S. 6 i.V.m. (1) S. 6 Nr. 3 UmwStG vorliegt, da Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto (vollständig) ausgeschüttet werden. Meines Erachtens ist dies nicht der Fall, da Tz. 22.24 des UmwSt-Erlass hierzu ausführt, dass eine Einbringungsgewinnbesteuerung nur dann vorliegen kann, sofern der aus dem Einlagekonto ausgeschüttete Betrag (= 25.700 €) die AK der sperrfristbehafteten Anteile (= 25.700 €) übersteigt. Stimmen Sie mir hier zu? Ich möchte hier ganz sicher gehen, da in den eingebrachten Anteilen der C-GmbH hohe stille Reserven ruhen. Als Alternative käme ggf. in Betracht, anstelle der Vorabgewinnausschüttung im KJ 2021 der AB GmbH & Co. KG zunächst ein Darlehen zu gewähren und das Darlehen im Jahr 2022 mit einer Gewinnausschüttung zu verrechnen, da dann durch die erfolgte Gewinnausschüttung der C-GmbH im Jahr 2021 bei der Beteiligungs-GmbH ausreichend hohe ausschüttbare Gewinne vorliegen. 
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen