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§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG,§ 3 Abs. 1 UStG,§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG,§ 3 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 UStG,§ 3 Abs. 7 UStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG,Reihengeschäft mit Drittlandsbezug

Wir bitten um Begutachtung des nachfolgenden Sachverhalts:Der belgische Unternehmer B bestellt Ware beim Deutschen Unternehmer D. Dieser bestellt beim Unternehmer CH in der Schweiz.CH beauftragt den Spediteur S in der Schweiz mit der Beförderung der Ware aus dem Zollfreilager in der Schweiz über die deutsche Grenze nach Belgien. Der Spediteur rechnet seine Transportleistung mit B ab. Beim Grenzübertritt nach D verzollt S die Ware im Namen von D, D bezahlt die EUSt. Die Warenlieferung endet in B.CH rechnet mit D ab, D mit B.Muss sich D in Belgien registrieren? Wenn ja, wie könnte dies vermieden werden?Gleicher Sachverhalt ohne Abwandlung, nur mit dem französischen Unternehmer F, auch hier erfolgt der Transport aus CH über D nach F.
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