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§ 2 UStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,Abschn. 1.3. UStAE,Unechter Schadensersatz

Ein Mitarbeiter unseres Mandanten hat in nicht unerheblichem Maße Ware geklaut und auf eigene Rechnung verkauft. Der Diebstahl ist aufgefallen. Der Schaden wird nun gerichtlich eingeklagt. Frage: Handelt es sich bei dem Ersatz des entstandenen Schadens durch den Mitarbeiter um einen echten Schadenersatz und ist er damit nicht umsatzsteuerbar oder handelt es sich um – wenn auch unfreiwilligen – Leistungsaustausch, der umsatzsteuerpflichtig ist, da der Schadenersatz für die vorher entwendete Ware geleistet wird?
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