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Forderungsverzicht,Änderung der Bemessungsgrundlage,§ 17 UStG

Ein Einzelunternehmer musste zum 31.12.2018 seinen Betrieb aus Gesundheitsgründen aufgeben. Außerdem bestanden bereits diverse Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern aus Warenlieferungen und Beratungsleistungen.Um eine Insolvenz zu verhindern, wird mit einigen Gläubigern jetzt ein teilweiser Verzicht vereinbart. Es handelt sich teilweise um Altverbindlichkeiten, für die die Vorsteuer bereits in Vorjahren gezogen wurde und auch um Rechnungen, die noch gestellt werden müssen.Wann ist die Vorsteuer zu korrigieren? Bereits bei der Betriebsaufgabe im Jahr 2018 im Jahresabschluss oder erst im Jahr 2019? Wann ist der Vorsteuerabzug aus den neuen Rechnungen zu berücksichtigen? Durch die Betriebsaufgabe wurde das Umsatzsteuersignal für 2019 beim Finanzamt gelöscht. Somit ist die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 nicht möglich.
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