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§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG,§ 4 Nr. 14 UStG,§ 19 Abs. 1 und 3 UStG,§ 15a UStG,§§ 44,45 UStDV,Gebrauchsüberlassung von medizinischen Geräten

Der Gesellschafter eines MVZ (GbR) ist als Belegarzt an einer Klinik tätig. In einem Nachtrag zum Belegarztvertrag ist vereinbart, dass aufgrund der Tatsache, dass das Krankenhaus die für die belegärztliche Tätigkeit des Arztes notwendigen speziellen medizinischen Geräte, Spezialinstrumente, Verbrauchsmaterial und das notwendige Assistenzpersonal (Dokumentationsassistentin, OP-Assistentinnen, Stationsärzte etc.) nicht vorhält und diese von dem Arzt zur Durchführung der belegärztlichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, das Krankenhaus dem Arzt die ihm hierfür anfallenden tatsächlichen Kosten erstattet.Dafür erhält der Arzt monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 30 % der B-DRG-Erlöse des Krankenhauses aus den abgerechneten Belegabteilungs-DRG.Der Arzt hat die Kosten nachzuweisen. Das geschieht, indem anteilige Personalkosten, anteilige Abschreibungen für Anlagevermögen, anteilige Wartungskosten für diese Geräte und Instrumente, anteilige Raumkosten des MVZ und anteiliges Büromaterial/Porto/Telefonkosten aufgelistet werden.Außerdem hat das MVZ die Anästhesistin, die zuvor in der Klinik angestellt war, selbst angestellt und rechnet nun die von der Anästhesistin erbrachten Leistungen für einzelne Patienten gegenüber der Klinik gesondert ab.Sehen Sie hier umsatzsteuerliche Probleme oder können diese Leistungen als Aufwandsersatz und damit als Nebenleistung zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 14 UStG qualifiziert werden?
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