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Umsatzsteuerliche Organschaft und Vorsteuerabzug im Organkreis,Nicht steuerbare Innenumsätze,Erweitere Kürzung von Grundstücksunternehmen bei der Gewerbesteuer

Unser Mandant, die L-GmbH, verwaltet und vermietet Liegenschaften/Wohnungen/Häuser etc.An der L-Gmbh ist zu 50% die SH-Vermögensverwaltungs GmbH und zu 50% Herr B beteiligt. Die SH-Vermögensverwaltungs GmbH gehört zu 100% Herrn H.Für die L-GmbH ist beabsichtigt, die erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu erreichen, da es sich bei derem Geschäftszweck ausschließlich um Grundstücks- und Vermögensverwaltung handelt (Ankauf von Immobilien, Renovierung, Vermietung, evtl. späterer Verkauf).Für die L-GmbH sollen Dienstleistungen und Bauleistungen erbracht werden. Leistungserbringer sollen die eigentlichen Gesellschafter der Vorfirmen (Herr H und Herr B) sein. Für diesen Zweck ist angedacht eine neue Bau-GmbH durch Herrn H und Herrn B (altern. durch die L-GmbH dann als Tochter) zu gründen.Ziel hierbei soll es sein, dass der Leistungsaustausch (Bauleistungen etc.) zwischen der Bau-GmbH und der L-GmbH als nicht steuerbarer Umsatz im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfolgen soll.Die Bau-GmbH hätte dadurch den Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen. Die L-GmbH hätte umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze im Rahmen der Vermögensverwaltung an private Mieter etc. Die Innenumsätze würden keine USt-Ausweis verursachen und somit auch keine nichtabzugsfähige VoSt bei der L-GmbH. Die Bau-GmbH müsste keine USt an das Finanzamt abführen.Unsere Fragen:1. Unter welchem Beteiligungsverhältnissen wäre eine umsatzsteuerliche Organschaft anzunehmen? Kann H und B die Anteile an der neuen Bau-GmbH halten oder ist zwingend die L-GmbH als alleiniger Gesellschafter notwendig, um eine finanzielle Eingliederung anzunehmen?2. Liegt eine organisatorische Eingliederung vor (Geschäftsführer in allen Firmen sind H und B, gleichberechtigt)?3. Liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor (die neue Bau-GmbH erbringt (fast) ausschließlich nur Leistungen (Renovierungsarbeiten) an die L-GmbH)?4. Wäre bei der Annahme, dass bei der L-GmbH und der neuen Bau-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft mit nicht steuerbaren Umsätzen vorliegt, der Vorsteuerabzug bei der Bau-GmbH möglich, obwohl im Gesamten eigentlich nur steuerfreie (Vermietung bei der L-GmbH) oder nicht steuerbare Innenumsätze generiert werden? Oder ist der organschaftliche Vorsteuerabzug anteilig zu kürzen?5. Sofern eine Organschaft und somit eine Gesamtheit der L-GmbH und der Bau-GmbH vorliegt, wäre dann eine erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG möglich, da ja auf die Gesamtheit betrachtet nicht nur eine Grundstücks- und Vermögensverwaltung vorliegt, sondern auch Bauleistungen?
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