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Beherbergungsleistungen,ermäßigter Steuersatz,Einheitlichkeit der Leistung

Unser Mandant betreibt eine Pension, bei der er Übernachtungen mit Frühstück anbietet.Bisher wurden die Übernachtungen immer mit 7 % USt, das Frühstück mit 19 % USt versteuert.Jetzt gab es ja das EuGH-Urteil im Januar 2018, das eine einheitliche Leistung nicht in mehrere Steuersätze aufzuteilen ist (EuGH vom 18.01.2018 C-463/16 Stadion Amsterdam).Danach gab es in der Literatur viel darüber zu lesen, dass dies eventuell auch auf Beherberungsleistungen zutrifft und das Frühstück als Nebenleistung zur Übernachtung auch mit 7 % versteuert werden könnte, weil das Aufteilungsgebot der UStAE dadurch nicht mehr EU-rechtskonform ist. Hier hört man aber im Moment nichts mehr von und wir haben auch keine anhängigen Verfahren gefunden. Die Dehoga wollte mal einen Musterprozess anstreben, aber auch davon hört man nichts mehr.Wie ist hier der aktuelle Stand? Macht es Sinn, Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung des Frühstückes mit 19 % einzulegen, oder ist der Fall mittlerweile endgültig geklärt?
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