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Haftungsvergütung,Erstattung Aufwand Geschäftsführung,Komplementär-GmbH

Eine GmbH ist einzige Komplementärin einer gewerblich tätigen KG und nicht an deren Stammkapital beteiligt und damit auch nicht an deren Gewinn (Geschäftsergebnis).Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch die beiden Geschäftsführer der GmbH, die gleichzeitig auch die einzigen Kommanditisten der KG (GmbH & Co. KG) sind.Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten von der GmbH ein festes Gehalt, das der GmbH von der KG erstattet wird. Gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich wird diese Erstattung bei der KG als Vorweggewinn behandelt. Ist dies richtig?Darüber hinaus erhält die GmbH von der KG für die Haftungsübernahme einen prozentual festen Betrag von dem Stammkapital der GmbH unabhängig vom Geschäftsergebnis der KG.Ich beziehe mich auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.04.2016 – 4 K 108/13 und halte beide vorgenannten Zahlungen der GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH nach § 1 Abs. 1 UStG als steuerbare Leistung für umsatzsteuerpflichtig. Sehen Sie dies ebenso?
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