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Umsatzsteuer,Reihengeschäft,Lieferung durch mittleren Unternehmer

Es liegt ein Reihengeschäft vor:Kunde (Sitz: Litauen) bestellt Ware bei unserem Mandanten (Sitz: Deutschland).Unser Mandant bestellt Ware wiederum bei seinem Lieferanten (Sitz: Lettland).Warenbewegung unmittelbar vom Lieferanten (Lettland) an den Kunden (Litauen).Die Spedition wird durch unseren Mandanten beauftragt.Unseres Erachtens handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, sofern unser Mandant (= mittlerer Unternehmer) in der Eigenschaft als Abnehmer auftritt.Würde er in der Eigenschaft als Lieferer auftreten, läge ein „normales“ Reihengeschäft vor, welches Registrierungspflichten in Litauen auslösen würde.Fragestellung:Laut § 3 Abs. 6 S. 6 UStG greift die widerlegbare Vermutung, dass der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Abnehmer auftritt. Er wird jedoch gem. A 3.14 Abs. 10 S. 2 u. 3 UStAE als Lieferer angesehen, wenn er• unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Versendung beginnt (trifft nicht zu; er tritt mit dt. USt-IdNr. auf),• Gefahr und Kosten der Versendung übernommen hat (unser Mandant erhält eine Rechnung von der Spedition; auf dieser ist ex works als Incoterm vermerkt).Ist unser Mandant aufgrund dieser erhaltenen Rechnung als Lieferer zu beurteilen, oder greift die o.g. widerlegbare Vermutung, dass er Abnehmer ist?
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