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Spanien,vorbereitende Tätigkeiten,§ 12 AO

Bei unserem Mandanten handelt es sich um ein in Spanien ansässiges Unternehmen, welches Transportdiensteistungen ausführt. Das Unternehmen verfügt neben der Zentrale in Spanien auch über eine „logistische Zentrale“ in Deutschland. In Deutschland beschäftigt das Unternehmen aktuell sechs sozialversicherungspflichtige professionelle Fahrer (Qualifikation CAP). Neben dem nationalen und internationalen Transportservice werden von der deutschen logistischen Zentrale auch Zwischenlagerungen und Umzugsleistungen erbracht. Die Gesellschaft verfügt zur Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland über eine Halle und eine Freifläche. Die Halle dient dazu, Waren kurzzeitig einzulagern/abzustellen, um den Transport zu organisieren. Es gibt dort auch eine „Bürostelle“ (mit eigener E-Mail-Anschrift), wo Lieferscheine, Notizen und weitere Papierdokumente erstellt und aufbewahrt werden. Eine Bürokraft wird aktuell nicht beschäftigt, gab es in der Vergangenheit jedoch. Der Kunde schließt mit unserm Mandanten einen Vertrag über den Transport von Gütern ab. Gesellschafter sind zu jeweils 25 % in Spanien lebende natürliche Personen, die teilweise – neben dem Wohnsitz in Spanien – auch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Geschäftsführer der Gesellschaft sind ebenfalls in Spanien lebende natürliche Personen. Diese treffen die maßgebenden Entscheidungen in Spanien. Gelegentlich reisen diese auch nach Deutschland. Die Dienstleistungsverträge werden entweder von Spanien aus geschlossen oder einer der Geschäftsführer begibt sich nach Deutschland, um dem deutschen Kunden einen Besuch abzustatten und den Dienstleistungsvertrag vor Ort abzuschließen. Keiner der angestellten Fahrer verfügt über eine Abschlussvollmacht. Die Leitungstätigkeit erfolgt ebenfalls in Spanien.Die Bücher der Gesellschaft werden in Spanien geführt. Umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland: Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist – laut Aussage der Finanzverwaltung – jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf. Unsere Mandantin verfügt in Deutschland – aufgrund der angemieteten Räumlichkeiten sowie der angestellten Fahrer – über einen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln. Zudem liegt ein hinreichender Grad an Beständigkeit vor, da die Gesellschaft schon seit einigen Jahren in Deutschland tätig ist (der Mietvertrag datiert aus dem Jahr 1999). Die Verträge hinsichtlich der von Deutschland aus erbrachten Dienstleistungen werden teilweise von Deutschland aus geschlossen. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Struktur vorliegt, die die autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht, und somit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt. Ergänzungsfrage: Würden Sie im vorliegenden Fall die ertragsteuerliche Betriebsstätte verneinen? Handelt es sich tatsächlich nur um vorbereitende Tätigkeiten?
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