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§§ 433 ff. BGB,§§ 370,378 AO,§ 3 Abs. 1 UStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umkehrschluss,Keine Lieferungen von E an D,kein ig. Erwerb durch E,Hinterziehung durch D

Wir bitten um Ihre Stellungnahme zu dem nachfolgend geschilderten umsatzsteuerlichen Problem:1. SachverhaltUnser Mandant E betreibt eine mittelgroße Kfz-Werkstätte. Um im EU-Ausland (vornehmlich Italien) einkaufen zu können, hat er sich eine USt-ID-Nr. zuteilen lassen. Im Jahr 2009 kam ein Bekannter und ehemaliger Kunde (Herr D) auf Herrn E zu und berichtete, dass er eine private Oldtimer-Motorradsammlung aufbauen wolle. Er hätte eine Firma Z in Holland, von der er Teile beziehen könne. Das Problem sei jedoch, dass diese Fa. Z in Holland ausschließlich an Unternehmer liefere.Herr E sagte daraufhin, da könne er dem D helfen. Er (D) könne ja mit seiner (Es) USt-ID-Nr. in Holland einkaufen. Um dies zu ermöglichen, stelle E dem Herrn D eine Bestätigung, die an die Fa. Z in Holland adressiert war, aus mit folgendem Inhalt: „Mit diesem Schreiben bestätigen wir, dass Herr D berechtigt ist, über unsere Firma Waren einzukaufen und anzunehmen.“ Die erste Bestellung des D wurde noch an E geliefert und von diesem an D weitergegeben. Alle folgenden Bestellungen tätigte Herr D ohne Wissen des Herrn E bei der Fa. Z in Holland eigenständig. Dies geschah in den Jahren 2009 bis 2015. Herr E wusste zu keinem Zeitpunkt, wann, was und zu welchem Preis D bei der Fa. Z bestellte. Sämtliche Bestellungen wurden eigenständig zwischen D und der Fa. Z abgewickelt. Die Waren wurden unmittelbar an D geliefert; D zahlte auch unmittelbar an die Fa. Z. Etwaige Reklamationen wurden zwischen D und der Fa. Z abgewickelt. Der Wert der Einkäufe des D bei der Fa. Z betrug ca. 7.500,– € jährlich. D verwendete bei allen Bestellungen die USt-ID-Nr. des Herrn E.2. BetriebsprüfungIm Jahr 2016 wurde der geschilderte Sachverhalt im Rahmen einer BP dem Finanzamt bekannt. Das Finanzamt behandelt die Einkäufe des Herrn D als innergemeinschaftliche Lieferungen der Fa. Z an die Firma unseres Mandanten E. In Höhe der Erwerbssteuer wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Darüber hinaus nahm das Finanzamt eine Weiterlieferung der Waren von der Fa. E an Herrn D an, die es mit 19 % der Umsatzsteuer unterwarf.Diese Umsatzsteuer ist letztendlich die strittige Steuer.Dabei will das Finanzamt die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer wie folgt berechnen:Zahlung von D an die Fa. Z in Holland z. B. 1.000,– €. Diesen Betrag nimmt das Finanzamt als Nettobetrag und berechnet die Umsatzsteuer mit 19 %, also 190,– €.Gleichzeitig wurde gegen Herrn E ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet. 3. RechtsbehelfsverfahrenIm Rechtsbehelfsverfahren wenden wir uns gegen diese Sachbehandlung. Insbesondere tragen wir vor, dass (vielleicht mit Ausnahme der allerersten Lieferung) keine innergemeinschaftlichen Lieferungen der Fa. Z an die Fa. E erfolgt sind. Dem zur Folge kann auch keine Weiterlieferung der von D bestellten Waren an Herrn D erfolgt sein.Eine innergemeinschaftliche Lieferung wird, genauso wie eine „normale“ Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG, dann ausgeführt, wenn ein Unternehmer (hier Fa. Z in Holland) einem Abnehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Es muss also ein Kaufvertrag geschlossen werden. In Abschn. 15.2b Abs. 1 Satz 1 UStAE heißt es beispielsweise, dass eine Lieferung grundsätzlich an die Person ausgeführt wird, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis (= Kaufvertrag) berechtigt oder verpflichtet ist. Leistungsempfänger ist somit regelmäßig der Aufraggeber oder Besteller einer Leistung.Da alle Kaufverträge mit der Fa. Z in Holland Herr D geschlossen hat, kann auch nur an ihn (D) die Lieferung erfolgt sein.Herr E war in diese Verträge nicht eingebunden; im Gegenteil, er erfuhr erst durch die BP, in welchen Umfang D bei der Fa. Z eingekauft hat.Am Rande sind wir auch der Meinung, dass das Finanzamt auch das Entgelt für die angebliche Lieferung falsch berechnet hat. Herr D hat im Bespiel 1.000,– € aufgewendet, um die Lieferung zu erhalten. Damit ist dieser Betrag das Entgelt, jedoch ohne die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Nettobetrag für diesen Umsatz wäre folglich 840,33 €, die Umsatzsteuer 159,67 €.4. FragestellungWir bitten Sie um eine Beurteilung des geschilderten Sachverhalts, insbesondere dazu, ob die Auffassung des Finanzamts oder unsere Auffassung zutreffend ist.
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