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§2b UStG,Sporthalle

Unser Mandant ist ein Landkreis (juristische Person des öffentlichen Rechts) in Bayern, welcher mehrere Turnhallen überwiegend an Vereine (gegen Entgelt) vermietet. Handelt es sich bei dieser Vermietung um die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge, d.h., erfolgt die Benutzung der Turnhallen durch die Vereine auf privatrechtlicher Grundlage?
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