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Umsatzsteuer,Unentgeltliche Wertabgabe,Entnahmeerklärung

A hat ein Haus gebaut. Dieses wurde Anfang Juni 2006 fertiggestellt und ab Juni 2006 zu 80 % zu privaten Wohnzwecken genutzt und zu 20 % umsatzsteuerpflichtig vermietet.Wie nach damalig geltendem Recht möglich, wurde das Haus zu 100 % dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet und die volle Vorsteuer gezogen. Entsprechend wurde seit Juni 2006 jährlich eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) mit 10 % der Herstellungskosten (für den privat genutzten Teil) umsatzsteuerlich versteuert.Die Umsatzsteuererklärung 2016 wurde fristgemäß abgegeben. Hierin wurde die unentgeltliche Wertabgabe noch für das ganze Jahr erklärt. Aufgrund einer Außenprüfung für das Jahr 2016 ist dieses Jahr noch vollumfänglich änderbar.Bisher wurden für das Jahr 2017 und 2018 noch Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben, in denen ebenfalls die unentgeltliche Wertabgabe angemeldet wurde.Im Rahmen der Erstellung der Jahreserklärung (Mai 2019) wurde festgestellt, dass bereits zum 30.06.2016 eine steuerfreie Entnahme nach § 4 Nr. 9 UStG möglich gewesen wäre (siehe auch BMF-Schreiben vom 22.09.2008). Kann durch Abgabe einer korrigierten Umsatzsteuerjahreserklärung 2016 (mit Erklärung der Entnahme) und einer entsprechenden Mitteilung an das Finanzamt die Entnahme noch nachgeholt werden? Oder erst mit der Jahreserklärung zum 01.01.2017? Gibt es für die Entnahmeerklärung auch eine Frist wie bei der Zuordnungsentscheidung?
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