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Umsatzsteuer,jPöR,Gleichartige Tätigkeiten

Unser Mandant ist ein Landkreis (juristische Person des öffentlichen Rechts) in Bayern, welcher mehrere Turnhallen überwiegend an Vereine (gegen Entgelt) vermietet. Für die Prüfung der Umsatzgrenze gem. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG i.H.v. 17.500,00 € sind gleichartige Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammenzufassen.Handelt es sich bei der Vermietung von Turnhallen, welche an verschiedenen Orten im Landkreis gelegen sind, um eine gleichartige Tätigkeit, die dazu führt, dass diese Umsätze zusammenzufassen sind?
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