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Rechnungskorrektur,Rückwirkung,Vorsteuerabzug

Eine GmbH hat Rechnungen in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 ohne Umsatzsteuer berechnet, da es sich um Umsätze für die Seeschifffahrt handelte.Es besteht ein Rechtstreit hinsichtlich der Umsatzsteuer, da das Finanzamt die Steuerfreiheit verneint.Sollte das Verfahren negativ ausgehen, hat die GmbH dann noch die Möglichkeit, die Rechnungen zu berichtigen, da diese ja eventuell verjährt sind?Kann der Kunde die dann ausgewiesene Vorsteuer bei Erhalt der berichtigten Rechnungen im Jahr 2019 ziehen?
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