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Organschaft,organisatorische Eingliederung

Folgender Sachverhalt: – Die A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. – Geschäftsführer der A-GmbH ist A, Geschäftsführer der B-GmbH ist B. – B steht zudem bei der A-GmbH in einem „normalen“ Angestelltenverhältnis. – Die A-GmbH mietet Räumlichkeiten an, die sie im Rahmen eines Untermietvertrags an die B-GmbH überlässt. Es handelt sich hierbei um die Büroräume der B-GmbH (zum Hintergrund: die Anmietung erfolgte bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die B-GmbH sich erst in der Gründungsphase befand; die B-GmbH konnte damals die Räumlichkeiten nicht selbst anmieten; auf eine Umschreibung des Mietvertrags wurde aus Gründen der Bequemlichkeit bisher verzichtet). – Das Geschäftsfeld, in dem die A- und die B-GmbH tätig sind, ist sehr ähnlich; jedoch vermittelt die A-GmbH der B-GmbH keine Aufträge (auch nicht umgekehrt); hin und wieder erbringen die beiden Gesellschaften jedoch füreinander Leistungen (so wie sie sie auch gegenüber fremden Dritten erbringen). Fragestellung: – Sind hier Ihrer Meinung nach die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt? Unseres Erachtens ja. – Sehen Sie Ansatzpunkte zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Organschaft?
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