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§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG,Abschn. 2.1. Abs. 2 UStAE,§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG,§ 3a Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a UStG,§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG,§ 15a Abs. 1 UStG,Keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei Gemeinschafterwechsel im weiteren Sinne

Es existiert ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen. Im Besitzunternehmen befinden sich die GmbH-Anteile des Betriebsunternehmens sowie das der GmbH überlassene Gebäude. In das Besitzunternehmen (aus A und B Bruchteilsgemeinschaft) wird unentgeltlich ein neuer Gesellschafter C aufgenommen, indem B die Hälfte seiner Anteile übertragt. Alle Gesellschafter könnten nur gemeinsam entscheiden. Die Betriebsaufspaltung wird hierdurch aufgelöst und nur noch Vermietungseinkünfte erzielt. Bezüglich der Erstellung des Grundstücks wurden größere Vorsteuerbeträge erstattet, für welche der Zehnjahreszeitraum des § 15a UStG nicht abgelaufen ist. Muss eine §-15a-Korrektur nach dem Gesellschafterwechsel erfolgen?
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