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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG,§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG,§ 15 Abs. 4 UStG,§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG,BMF bei unentgeltlicher Überlassung/Leistungsaustausch bei entgeltlicher Überlassung

Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, übt eine gewerbliche Tätigkeit i.Z. mit Bauträgertätigkeit, Vermittlung von Finanzierungen und Maklertätigkeit aus, d.h., sie erzielt sowohl umsatzsteuerfreie (rd. 90–95 %) als auch umsatzsteuerpflichtige (5–10 %) Einnahmen.Priv. Kfz-Nutzung: Für zwei Gesellschafter wird je ein Pkw geleast, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden kann. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt, die priv. Kfz-Nutzung wird durch die 1-%-Regelung erfasst.Während des laufenden Jahres werden Vorsteuern nur aus den direkt zuordenbaren Kosten (für die Maklertätigkeit) gezogen, die aufzuteilenden Vorsteuern aus den allgemeinen Kosten (auch Pkw-Kosten) erst mit Erstellung des Jahresabschlusses jeweils Mitte bis Ende des Folgejahres.Nachdem die Vorsteuern aus den Kfz-Kosten nur i.H. von rd. 5–10 % in Abzug gebracht werden konnten, wurden auch die Entnahmen (priv. Kfz-Anteil) nur i.H. von 5–10 % der Umsatzsteuer unterworfen (also nach dem Verhältnis umsatzsteuerpflichtige zu umsatzsteuerfreien Umsätzen), der restliche höhere Betrag wurde umsatzsteuerfrei verbucht.Eine momentan stattfindende Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der komplette Betrag der 1-%-Regelung (abzgl. 20 %) der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei.Das heißt, die Gesellschaft hat nur einen geringen VSt.-Abzug aus den Kosten, jedoch eine Umsatzbesteuerung i.H. der 1-%-Regelung. Nun die Fragen zu unseren Lösungsmöglichkeiten, um dem Prüferansatz entgegenzuwirken: 1. Bestünde die Möglichkeit, auf eine Kostenschätzung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Kfz-Nutzung zu bestehen (eine der drei umsatzsteuerlichen Möglichkeiten: Fahrtenbuch, 1-%-Regelung/Kostenschätzung)? Nachdem keine Aufzeichnungen geführt werden, würde das FA mindestens 50 % privat schätzen. Würde dies aber dann zur Folge haben, dass die 1-%-Regelung im ertragsteuerlichen Bereich nicht mehr anwendbar wäre, da diese ja eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % fordert? Oder könnte man die mehr als 50 % betriebliche Nutzung damit begründen, dass ein Pkw in einer Personengesellschaft immer zum notwendigen BV gehört und folglich immer zu mehr als 50 % zu betrieblichen Zwecken genutzt wird?2. Wie erfolgt bei einem geleasten Pkw die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen? Unseres Erachtens auch durch Anmeldung der Vorsteuern aus den Leasingraten in der laufenden Buchhaltung oder spätestens zum 31.05. des Folgejahres. Kann dies bei einem Leasingfahrzeug jedes Jahr neu entschieden werden oder einmalig zu Beginn des Leasing-Vertrags?3. Kann die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen rückwirkend zurückgenommen werden, solange die umsatzsteuerlichen Veranlagungen noch offen sind?4. In der laufenden Buchhaltung wurden keine Vorsteuern aus den Pkw-Kosten gezogen, und die aufzuteilende Vorsteuer wurde erst mit dem Abschluss (erfolgte immer erst in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres) in der USt-Erklärung geltend gemacht. Könnte man argumentieren, dass die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen nicht rechtzeitig (spätestens 31.05. des Folgejahres) erfolgte und deshalb die Vorsteuern ungerechtfertigt geltend gemacht wurden? Die Erklärungen der Vorjahre müssten deshalb um die VSt. aus den Kfz-Kosten gekürzt werden und der priv. Kfz-Anteil würde dann nach der 1-%-Regelung umsatzsteuerfrei (da Kfz nicht im umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen) verbucht werden. Sollte die Entscheidung (unter Punkt 3) jedes Jahr erneut erfolgen dürfen, könnte so jedes Jahr korrigiert werden. Ebenso wäre es bei einer einmaligen Entscheidung pro Leasingvertrag, denn wurde die Zuordnung im ersten Jahr nicht getroffen, würde dies auch für spätere Jahre nicht mehr möglich sein.
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