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Umsatzsteuer,Organschaft,Organisatorische Eingliederung

Sachverhalt:Ehefrau EF verpachtet sämtliches Anlagevermögen an eine UG (Unternehmergesellschaft). EF hält 100 v. H. der Stammanteile der UG.Geschäftsführer der UG ist der Ehemann von EF.Frage:Umsatzsteuerliche Organschaft.Die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung liegen vor.Fraglich ist die organisatorischen Eingliederung.Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28.1.1999, V R 32/98, BStBl 1999 II S. 258). Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (BFH-Urteile vom 5.12.2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 3.4.2008, V R 76/05, BStBl 2008 II S. 905). Meines Erachtens reicht das Weisungsrecht der Gesellschafterin an den Geschäftsführer nicht aus, um die organisatorische Eingliederung zu erfüllen.
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