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öffentliche Hand,§2b UStG

Unser Mandant ist ein Landkreis (juristische Person des öffentlichen Rechts) in Bayern, welcher mehrere Turnhallen überwiegend an Vereine (gegen Entgelt) vermietet. Ist eine Satzung (für jede Turnhalle) ausreichend, damit der Landkreis auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird?
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