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Bauleistung,Handlanger,Reparatur

Hier noch eine kurze Nachfrage zu meiner Frage zu Bauleistungen und dem Mindestumsatz von 500,00 €.Ich denke, ich habe Ihre Antwort richtig verstanden, dass es sich bei lediglichen Handlangerleistungen, also sog. Handreichungen oder Hilfeleistungen, grundsätzlich gar nicht um Bauleistungen handelt und diese in jedem Fall dem vollen USt-Satz unterliegen.Bei tatsächlichen Bauleistungen gilt demnach auch diese sog. Umsatzgröße von max. 500,00 € nur, wenn es sich wirklich um Bauleistungen handelt?Also sind alle „Firmen“, die dem Handwerker eigentlich nur zur Hand gehen, keine Bauleistungen ausführenden Unternehmer und haben mitdem § 13b UStG gar nichts zu tun. Sie müssen ihre Dienstleistungen immer der MwSt unterwerfen bzw. MwSt in Rechnung stellen.Außer natürlich, es handelt sich um Kleinunternehmer!
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