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§ 13b UStG,Bauleistungen

In der jüngsten Vergangenheit hat unserer Mandanten Mitarbeiter aus Litauen eingesetzt. Hierfür hat er Rechnungen bekommen. In diesen Rechnungen fehlt der Hinweis auf das „reverse charge“ Verfahren. Ebenso ist keine USt-ID aufgeführt. Bei den durchgeführten Arbeiten der Litauer handelt es sich um Wartungsarbeiten (insb. Reinigung) von Rotorblättern der Windindustrie ohne Änderung in der Substanz der Rotorblätter; demnach wohl keine Bauleistung. Für die o.g. sonstige Leistung schuldet Nach § 13b UStG unser Mandant die Umsatzsteuer und kann diese dann von der von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Für die Rechnungen gelten die Vorschriften in Deutschland. Diese wurden nicht eingehalten. Es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen. Der Mandant wird die Rechnungen korrigieren lassen resp. ergänzen. Allerdings gibt es einige Litauer, mit denen nicht mehr kooperiert wird. § 15 (1) Nr. 4 UstG fordert keine ordnungsgemäße Rechnung. Meine Frage betrifft den Umgang mit dem Fall, dass eine Rechnungskorrektur nicht möglich ist. Können sie ferner eine Aussage zu den Bauleistungen treffen. Vielen Dank
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