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§ 3a Abs. 2 UStG,Empfängerortprinzip

Unsere Kanzlei betreut eine Mandantin (Rechtsform GmbH & Co. KG). Der Unternehmenszweck besteht im Handel und in der Ausbildung von Turnierspringpferden. Aktuell hat unsere Mandantin einen Leasingvertrag mit dem Hong Kong Jockey Club (HKJC) mit Sitz in Hong Kong abgeschlossen. Der Kunde HKJC mietet für mehrere Monate Pferde unserer Mandantin. Grundsätzlich handelt es sich hier um eine sonstige Leistung an einem ausländischen Unternehmer. Eine Bestätigung der Unternehmereigenschaft vom HKJC liegt uns vor. Unsere Frage zielt darauf ab, ob dieser Umsatz unter den Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt? Ein Ansprechpartner des HKJC versicherte uns, dass der Club noch nie deutsche Umsatzsteuer gezahlt hat. Durch Anfrage bei der Außenhandelskammer (AHK) wurde uns mitgeteilt, dass es in der Hafenstadt Hong Kong keine Umsatzbesteuerung gibt. Nach unserer Rechtsauffassung kann die Leasingleistung unserer Mandantin somit nicht zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft führen. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung.
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