Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 13b,§ 3a Abs. 8

USt-Fragen zum Sachverhalt, unser Mandant ist D mit Sitz in Deutschland: Erstellt I. Vos am 8.11.2023 1.) Vermittlungsleistung von T1 (Sitz in Türkei) an D (Sitz in Deutschland) für einen Auftrag zwischen D und T2 (Sitz in Türkei) 2.) Güterbeförderung von einem deutschen Unternehmer D (mit Sitz in Deutschland) von der Türkei in die USA für einen türkischen Kunden T2 (Sitz in Türkei) 1.) Vermittlungsleistung von T1 an D für einen Auftrag zwischen D und T2 D möchte einen Auftrag von T2 bekommen. Dafür wird T1 eingeschaltet, T1 soll T2 dazu bringen, einen Vertrag mit D zu unterschreiben. Sonstige Leistung, Ort= § 3a Abs. 2 UStG Ort ist da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies ist Deutschland. Deutschland hat also aus der Vermittlungsleistung das Besteuerungsrecht. Da die Leistung durch einen Unternehmer aus dem Drittland erbracht wird, wird die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf D wechseln. T1 muss also eine Rechnung ohne USt mit dem Hinweis auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ausstellen. D führt die USt in Deutschland ab und hat gleichzeitig einen Vorsteuerabzug. T1 schreibt an D eine Rechnung in 2023 über rd. 140.000,00 Euro für eine Vermittlungsleistung. Da der Vertrag zwischen T2 und D über 45 Monate läuft, führt T1 diesen Zeitraum in seiner Rechnung mit auf. Ist unsere Sichtweise korrekt? Wann ist nun die § 13b Steuer fällig? Weil T1 auf seiner Rechnung den Vertragszeitraum geschrieben hat, der läuft über 45 Monate und wir würden die Rechnung über 45 Monate abgrenzen (Akt. RAP)? 2.) Güterbeförderung von einem deutschen Unternehmer D (mit Sitz in Deutschland) von der Türkei in die USA für einen türkischen Kunden T2 Der Auftrag ist eine Güterbeförderung von der Türkei in die USA. Transportiert werden sollen Bahnteilen für eine amerikanische Tram. Diese Bahnteile werden in der Türkei hergestellt. Diese müssen nun von der Türkei in die USA transportiert werden. Ein Mitarbeiter von D reist in die Türkei und kümmert sich um den vollständigen Transport. Prüfung § 3a Abs. 8 UStG. Wo wird die Leistung genutzt oder ausgewertet? Ist das in der Türkei, wo der Transport beginnt oder ist das die USA, wo der Transport endet? Welches USt-Recht gilt? Muss D sich in der Türkei registrieren lassen? Muss D die türkische USt auf der Rechnung an T2 ausweisen? Gibt es in der Türkei ein Reverse-Charge-Verfahren? Oder ergibt sich der Ort gem. Prüfung § 3a Abs. 2 UStG= Ort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Türkei)? Wie muss die Rechnung von D an T2 gestellt werden? Wo ist der Ort der Leistung von D?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen