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Bauleistung,USt,entstehen

folgende Anfrage meinerseits an Sie: ich habe einen Mandanten – Baubetrieb, eine GmbH. Dieser ist teilweise als Bauunternehmer, teilweise als Bauträger tätig. Er hat auch Bauarbeiter beschäftigt, Lohnabrechnung erfolgt über das Baurechenzentrum in Nürnberg. In den vergangenen Jahren waren es noch mehr Bauarbeiter bis einschließlich Ende 2021, mittlerweile hat er nur noch einen Bauarbeiter beschäftigt, da er seine unternehmerische Tätigkeit „zurückfährt“. Die Firma baut auf eigenen Grund und Boden – steuerfreie Bauvorhaben, da diese unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und er baut auch auf fremden Grund und Boden – steuerpflichtige Bauvorhaben, da diese Grundstücke die Bauherren selbst besitzen. In den vergangenen Jahren 2017-2020 wurden Rückstellungen zum Bilanzstichtag gebildet für ausstehende Rechnungen i.H.v. 350.000 Euro für Leistungen die bereits erbracht sind. Diese Rückstellungen sind fast ausschließlich für einen Subunternehmer ( Heizung und Sanitär ) gebildet worden, welcher seine Schlussrechnung zum Bilanzstichtag und auch bis dato noch nicht gestellt hat für diverse Bauvorhaben. Es handelte sich hier fast nur steuerfreie Bauvorhaben, bis auf zwei steuerpflichtige. Der Subunternehmer hat es bis dato nicht geschafft diese Schlussrechnungen zu stellen. Die Bauverträge zwischen meinen Mandanten und diesem Subunternehmer sind VOB-Verträge, also die Verjährung beginnt erst mit der Stellung der Schlussrechnung. Jetzt meine eigentliche Frage: Die Summe der Rückstellung beträgt insgesamt circa 350.000 Euro. Es handelt sich hier um 13b Fälle, dies ist auch auf den bereits gestellten Abschlagsrechnungen so vermerkt. Diese Abschlags-Rechnungen sind netto geschrieben, mit dem Zusatz, dass der Leistungsempfänger, also mein Mandant, die USt an das Finanzamt abzuführen hat. Die Schlussrechnungen wäre also auch nach 13b zu stellen. Die Rückstellungen wurde mit dem Nettobetrag der zu erwartenden Verbindlichkeit gebildet. Auf diesen Nettobetrag wurden dann die 19% USt noch draufgerechnet, da diese USt ja dann auch noch zu zahlen ist von meinen Mandanten und als Rückstellung eingestellt i.H. von 350.000 Euro brutto. Der Mandant hat diese 19% USt jedoch bis dato noch nicht an das Finanzamt abgeführt für diese erbrachten Leistungen, die Schlussrechnungen sind jedoch noch immer nicht gestellt. Lediglich die üblichen Abschlagsrechnungen wurden vom Subunternehmer gestellt und die USt dafür abgeführt und diese Rechnungen auch zeitnah bezahlt von meinem Mandanten. Sind die 19% USt (also 350.000 Euro, davon 19% 55.882 Euro) an das Finanzamt abzuführen für diese gebildeten Rückstellungen bzw. hätten diese bereits nach § 13b UstG damals bei Ausführung ( Abnahme) der Leistung, obwohl keine Schlussrechnungen vorlagen bzw. bis dato vorliegen abgeführt werden müssen ?
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