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Flusskreuzfahrt,Reiseleistung,Reverse-charge

Unser Mandant, die X-GmbH, ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Reiseleistungen für Privatkunden erbringt. Bei diesen Reiseleistungen handelt es sich vornehmlich um Busreisen und Flusskreuzfahrten in Deutschland und den angrenzenden europäischen Ländern. Ausgangspunkt dieser Reisen ist immer Deutschland. Folgende Abrechnungen werfen nun Fragen auf: Für Flusskreuzfahrten wird bei einer niederländischen Reederei ein Flusskreuzfahrtschiff gechartert. Die Abrechnung dafür sieht nun wie folgt aus: Für die Fahrt von den Niederlanden (Sitz der niederländischen Reederei) zur deutschen Grenze werden 9 % niederländische Umsatzsteuer berechnet, für die Fahrt innerhalb Deutschlands wird die verlegte Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG angeführt und für die Fahrt von der deutschen Grenze bis nach Brüssel (Zielort) wird keine Umsatzsteuer berechnet. Frage 1: Ist die Besteuerung mit 9 %/§ 13b UStG/0 % überhaupt korrekt? Frage 2: Und wenn ja, wie wird mit dem § 13b UStG in Verbindung mit Reiseleistungen nach § 25 UStG verfahren? Meines Erachtens nach müsste die §-13b-Umsatzsteuer (7 % oder 19 %?) an das Finanzamt abgeführt werden, dürfte aber zeitgleich im Rahmen des § 25 UStG nicht als Vorsteuer abgezogen werden und bildet damit Aufwand, der die Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 25 UStG mindert.
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