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Umsatzsteuer,Steuersatz,Reverse-Charge-Verfahren

Ein neuer Mandant, der mit seiner GmbH im HR eingetragen ist mit Malerarbeiten und Fassadenschutz, bietet zusätzlich auch Dachbeschichtungen und die Montage als Subunternehmer von Photovoltaikanlagen an. Der Mandant montiert nur als Subunternehmer Photovoltaikanlagen für einen Energietechnik-Unternehmer, der selbst seit zehn Jahren Photovoltaikanlagen bis auf Strom (Strom macht der Elektriker) montiert. 1. a) Der Mandant stellt Privatpersonen Rechnungen aus über Dachbeschichtungen. Hier sagt der Mandant, dass er wie ein Maler entsprechende Farbe oder einen Belag aufträgt, im Prinzip als Maler tätig ist. Wir gehen davon aus, dass es sich nicht um Bauleistungen handelt, ist dies korrekt? Ist die Rechnung mit 19 % an den Privatmann korrekt? 1. b) Abwandlung: Dachbeschichtung für das Haus eines Unternehmers: Ändert sich etwas an der Rechnung? 2. Installation von Photovoltaikanlagen a) Ab dem 01.01.2023 ist die Installation einer dem Grunde nach begünstigten Anlage mit dem neuen 0-%-Steuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG nur dann anwendbar, wenn unser Mandant direkt gegenüber dem Betreiber abrechnen würde. Korrekt? b) Dies ist jedoch bei unserem Mandanten nicht der Fall, sondern er übernimmt hier als Subunternehmer die Leistung, d.h., er übernimmt als Subunternehmer für einen anderen Handwerksbetrieb die Montage auf dem Dach und stellt die Rechnung an den Energietechnik-Handwerksbetrieb. Es handelt sich nicht um dachintegrierte Photovoltaikanlagen. Dann gehen wir davon aus, dass dies der Regelbesteuerung unterliegt. Korrekt? c) Es kann aber zur Anwendung der Reverse-Charge-Regelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 UStG kommen. Das Problem ist nun die Frage, ob es im Fall tatsächlich hier zu einem Reverse-Charge-Fall kommt (ja/nein)? d) Versteht man unter einer Aufdachanlage immer das Gleiche oder gibt es hier auch nochmals verschiedene Formen, wonach sich die Umsatzsteuerregelung nochmal ändern könnte? Der Mandant hat uns ausdrücklich erklärt, dass er die Anlage auf das vorhandene Dach auf die Ziegel draufsetzt und es sich nicht um dachintegrierte Ph-Anlagen handelt. e) Der Mandant zahlt an einen „Vertreter“ Vermittlungsprovision i.H.v. 30 % der Rechnungssumme. Der Vertreter schreibt die Provisionsrechnung mit 19 %, auch das ist richtig? 3. Ist es richtig, dass bei Gerüstaufstellung des Mandanten bei Privatpersonen wie Unternehmer die 19 % anfallen, weil keine §-13b-Bauleistung vorliegt?
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