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Bauleistungen,Reverse-Charge

Die X-Bau GmbH wurde im Mai 2022 gegründet. Gesellschafter A hält 30 % der GmbH-Anteile, Gesellschafter B 70 %. Geschäftsführer der X-Bau GmbH sind die Gesellschafter A und B. A betreibt seit vielen Jahren einen kleinen Erdbaubetrieb mit fünf Angestellten. Noch angestellt bei A ist auch der B (Neffe des A). A und B sind an der X-Bau GmbH bisher nicht angestellt. Wegen Krankheit des A konnten die Mitarbeiter des A noch nicht auf die X-Bau GmbH übertragen werden. Zum 31.03.2023 (Ende der Schlechtwetterperiode im Baugewerbe) werden sämtliche Mitarbeiter im Einzelunternehmen des A abgemeldet und in der X-Bau GmbH angemeldet. Jeder Mitarbeiter erhält einen neuen Arbeitsvertrag. Mit B schließt die X-Bau GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Zukünftig wird A nur noch seine Baumaschinen und das Betriebsgelände an die X-Bau GmbH vermieten. Für den Geschäftsführer A wird kein Geschäftsführervertrag geschlossen. Die X-Bau GmbH sicherte sich im Gründungsjahr 2022 einen größeren Bauauftrag. Hierfür benötigt sie Material, Personal und Baumaschinen. Es handelt sich um Bauleistungen. Teilweise hat die X-Bau GmbH selbst Material für dieses Bauvorhaben gekauft. Ordnungsgemäße Rechnungen liegen vor. Frage 1: Die Bescheinigungen über den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und nach § 48 Abs. 1 EStG liegen der X-Bau GmbH vor. Was hat die X-Bau GmbH bei der Rechnungsausstellung gegenüber ihrem Auftraggeber zu beachten? Bisher rechnet die X-Bau GmbH ihre Leistungen gegenüber dem Auftraggeber netto ab mit dem Hinweis: Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen! Ist das korrekt? Frage 2: Die X-Bau GmbH beauftragt auch Subunternehmer, unter anderem den A. A rechnet diese Leistungen (Geräte- und Personalgestellung, Materiallieferungen lt. Nachweis zu Tiefbauleistungen Projekt …) nach § 13b UStG netto ab mit dem Hinweis: Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen! Ist das korrekt? Wie verhält es sich, wenn A nur eine Materiallieferung an die X-Bau GmbH in Rechnung stellt? Eigene Mitarbeiter hat die X-GmbH ja erst ab April 2023. Hat A in diesem Fall 19 % Umsatzsteuer zu berechnen? Frage 3: Oder handelt es sich insgesamt um nicht steuerbare Innenumsätze des A? Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor zwischen A als Organträger und der X-Bau GmbH als Organgesellschaft?
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