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§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG,§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG,§ 14c Abs. 1 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin, eine GmbH, hat für einen Auftraggeber gebaut und die eine Auftragsbestätigung bekommen über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Einfamilienhauses (Abrechnung mit Mehrwertsteuer). Nun teilte der Auftraggeber mit, dass nur ein Grundstück ihm gehört hat (ca. 70 % des Auftragswertes Mehrfamilienhaus) und das Anliegende Einfamilienhaus welches mit diesem Auftrag mit gebaut wurde, auch er als Auftraggeber, einem fremden gehört hat. Der Auftraggeber sagt nun, dass er dieses EFH als Generalübernehmer gebaut habe und die Aufträge eigtl. gesplittet werden sollten (bisher wurde dies nicht mitgeteilt und es wurde auch keine Bescheinigung für Bauleistungen ausgehendigt). Nun sagt der Auftraggeber, die Schlussrechnung solle nachträglich gesplittet werden, so dass das Finanzamt unserem Mandanten die Steuer rückerstattet für das EFH und die Mandantin dem Auftraggeber die Steuer dann rückerstatten. Der Vorfall ist aus dem Jahr 2022. Der Auftraggeber führt folgendes auf: "Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses fiel folgender Sachverhalt auf: Die Arbeiten am BV auf der A Str. unterteilten sich ja in Arbeiten am Mehrfamilienhaus und Arbeiten am Einfamilienhaus. Das Mehrfamilienhaus wurde errichtet auf einem Grundstück, das der T- Projekt GmbH (Auftraggeber) gehört, das Einfamilienhaus hingegen wurde errichtet auf dem Grundstück, das im Eigentum der Eheleute L steht. Im Fall des Mehrfamilienhauses also ist die T- Projekt GmbH BAUTRÄGER und im Fall des Einfamilienhauses handelt sich um „Bauen auf fremden Grundstücken“ als Generalübernehmer. Aus abrechnungstechnischer Sicht macht das leider einen erheblichen Unterschied: für das MFH haben Sie auf Ihre Leistungen zutreffend und richtig 19% MwSt. in Rechnung gestellt und auch von mir bekommen. Für das EFH jedoch sind dem Generalübernehmer, der auf fremden Grundstücken baut, NUR netto-Rechnungen, also solche ohne Mehrwertsteuer zu stellen. Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer für die gesamte Sphäre des Einfamilienhauses nicht in Rechnung hätte gestellt werden dürfen. Aus diesem Grund bitte Sie dies zu korrigieren,..." Ist eine Korrektur der Rechnung korrekt? Ist es korrekt dass das Einfamilienhaus ohne UST abgerechnet wird? Kann die Mandantin hier die Rechnung jetzt stornieren und entsprechend 2 neue Schlussrechnungen, aufgeteilt in einen Teil für das Einfamilienhaus ohne UST udn eine für das Mehrfamilienhaus mit UST? Mit freundlichen Grüßen Magdalena Missenich
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