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Erwerbsbesteuerung,EUSt

Unser Mandant kauft Ware aus England ein. Vor dem Brexit gebucht als ig. Erwerb, nach dem Brexit wurde die Ware als Einfuhr gebucht und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt. Mitte letzten Jahres gab es ein Schreiben des Lieferanten, dass er eine großartige Lösung gefunden hat, damit der Einkauf auch nach dem Brexit völlig unkompliziert laufen kann. Das System heißt Europe Flow simple frictionless customs. Es wird wie folgt beschrieben: Es wurden zwei strategisch günstig gelegene Unternehmen für die Zollabfertigung gegründet, die die Ausfuhr- und Einfuhranmeldungen vornehmen – eines in Frankreich, eines in Belgien (einschließlich der Zollabfertigung für Großbritannien). Jedes Unternehmen verfügt über sein eigenes Aufschubkonto. Die Unternehmen in Frankreich und Belgien sind als globale Steuervertreter eingetragen. In Verbindung mit dem Verfahren gewährleistet eine solche Infrastruktur, dass das Unternehmen Ausfuhren von Großbritannien in die EU auf DDP-Basis (geliefert verzollt) vornehmen kann, was die Lieferung an die EU-Kunden vereinfacht. Durch dieses Verfahren muss unser Mandant lt. Schreiben keine Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zahlen, sondern kann den Kauf der Waren aus Großbritannien einfach wie bisher in der Mehrwertsteuererklärung angeben. Es wird auf Art. 138 MwStSystRL verwiesen. Die Rechnungen werden nach wie vor von der Firma in England ausgestellt. Es gibt keine USt-ID-Nummer. Fragen: 1. Wir ist der Sachverhalt umsatzsteuerlich zu beurteilen? Handelt es sich aus Sicht unseres Mandanten um einen i.g. Erwerb? 2. Wie ist der Wareneinkauf zu buchen? Welches Konto SKR03? 3. Wie ist der Einkauf in der Umsatzsteuererklärung zu erklären?
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